Der Bundesrat verlangt, dass Bauherren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dokumentieren, welche Arten, Beschaffenheiten und Mengen an Bauabfällen bei einem Um- oder Rückbau zu erwarten sind. Oftmals werden ein Entsorgungskonzept und eine sogenannte private Kontrolle durch eine Fachstelle vorausgesetzt. Die Umsetzung ist jedoch von Kanton zu Kanton verschieden.
Grundsätzlich orientiert sich der Umfang der durchzuführenden Arbeiten am Alter des um- oder rückzubauenden Objekts. Weiter relevant ist gegebenenfalls die Bausumme bzw. die Menge des Rückbaumaterials. In unserem Onlinetest können Sie einfach herausfinden, in welchem Umfang die erforderlichen Informationen vorliegen müssen, damit Sie die Baubewilligung erhalten.
Die zuständige Baubewilligungsbehörde ist i.d.R. jene auf kommunaler Stufe.
Der vom Bundesrat erlassene Artikel 16 der Abfall-Verordnung (VVEA) verlangt daher, dass die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dokumentiert, welche Arten, Qualitäten und Mengen an Bauabfällen (Boden, Aushub, Rückbaumaterial) zu erwarten sind, dass sie also ein Entsorgungskonzept einreicht.
Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) werden Bauherren ab dem 1. Januar 2016 dazu verpflichtet, der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungssgesuchs bzw. -verfahrens Auskunft über die anfallenden Bauabfälle, deren Schadstoffbelastung(en) sowie deren Entsorgung zu geben, nach den Vorgaben von Art. 16 VVEA. Damit sollen Mensch und Umwelt, aber auch die Verwertung von Rückbaustoffen vor schädlichen Einwirkungen geschützt werden.
Die zuständige Baubewilligungsbehörde ist i.d.R. jene auf kommunaler Stufe.
Zur Prüfung der eingereichten Entsorgungskonzepte (im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens) und zur Entlastung und Unterstützung der kommunalen Bauverwaltungen in diesem Prozess, wird von der Baudirektion des Kantons Zürich das Instrument der privaten Kontrolle (PK) im Fachbereich Rück- und Umbau von Bauten und Anlagen geschaffen. Mit dem Vollzugsinstrument der PK und den in diesem Rahmen tätigen befugten Fachpersonen, welche die private Kontrolle umsetzen, sollen die Einhaltung der allgemein anerkannten Qualitätsstandards bezüglich professioneller Schadstoffdiagnostik / Schadstoffgutachten und der Entsorgungskonzepte sichergestellt werden, ohne dass jede Gemeinde neues Know-How aufbauen muss.
Diverse Bereiche der Bauvorschriften sind primär der Privaten Kontrolle unterstellt.Eine Übersicht finden sie unter «System Private Kontrolle»
Was Private Kontrolle bedeutet
Bei Rück- oder Umbauten fallen Bauabfälle an, die nach den Vorgaben des Bundesrates gemäss Abfallverordnung entsorgt werden müssen. Unter gewissen Umständen wird die Bauherrschaft bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben verpflichtet, Angaben über Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung zu machen. Dazu sieht der Bundesrat vier Fälle vor, die wie folgt ermittelt werden können:
Aufgrund des vorliegenden Falles muss die Bauherrschaft unterschiedliche Dokumente und Nachweise zusammen mit den Baugesuchsunterlagen einreichen. Dadurch wird angestrebt, dass Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen geschützt und durch fachgerechte Entsorgung die Verwertung von Rückbaustoffen gefördert werden.
Nach Beurteilung des individuellen Falles und Rücksprache mit der Behörde klären wir für Sie die Erfordernisse.
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